Hingegen kann derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften (Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft, unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.