-, liegt lediglich der Versuch einer Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss, dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme von E_