Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen strafrechtlichen Sanktion zu entziehen.