Seite 20 betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen (Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker zweifelsfrei ausgeschlossen werden können.