Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm.