Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___ gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne