_ nicht bekannt, wer mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___ (siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den Untersuchungsbehörden falsch auszusagen.