Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___ sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer mit dem fraglichen Auto fahren durfte.