405 Abs. 1 StPO zu erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum Hergang ihrer Falschaussage befragt. Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B 22, S. 3 ff.):