329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist.