In der Folge unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23). Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist.