Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.