Es sei aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen Aussagen machen könne.