Da sie immer in Abrede gestellt hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3).