Seite 14 2.1.2 Objektiver Tatbestand Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch nie relevant geworden.