325 StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).