Es bleibe schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts geliefert worden wäre.