Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO). Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt, zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___ teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist, dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.