1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen. Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.