1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen, obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden.