B 8), wovon diese keinen Gebrauch machte. Die 1. Abteilung des Obergerichts behandelte an ihrer Sitzung vom 24. November 2015 den Antrag von RA C___ und beschloss, auf die Berufung einzutreten. c) Am 14. Januar 2016 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. In der Vorladung wurden die Parteien in Ziff. 1 darüber informiert, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten wird (act. B 12/1-3). d) Am 27. Januar 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft die Verfahrens-Akten Nr. SV 09 1258 angefordert (act. B 14 und B 18).