Der Beschuldigte ist geständig, dass er sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei an seinem Wohnort in E___ weigerte, eine Blutentnahme durchführen zu lassen, obwohl ihm die Konsequenzen durch die anwesenden Polizisten aufgezeigt worden waren (act. 64, S. 3). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt, weshalb der Beschuldigte der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird. 5. Strafzumessung