- Zu Recht hat die Vorderrichterin weiter festgehalten, es spreche für die Richtigkeit der Äusserung, dass der Beschuldigte, als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten seine spontane Aussage zurücknehmen wollte, nicht darauf hinwies, dass F___ ihn gefahren haben soll. Hätte sie das getan, wäre ein solcher Hinweis nicht nur logisch gewesen, sondern hätte sich geradezu aufgedrängt.