4. Bezahlt die beschuldigte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen. 5. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 50.00 (Art. 106 StGB). Von der Anordnung einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe wird abgesehen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus