6.2 Der Vorderrichter erachtete einen bedingten Strafaufschub zwar grundsätzlich für rechtlich möglich (act. B 3, E. 4, S. 15). Angesichts der deliktischen Vergangenheit mit immerhin drei Verurteilungen wegen verschiedenster, auch einschlägiger Delikte in den letzten fünf Jahren vor der Tat, aber auch des Umstandes, dass der Beschuldigte innert einer erst seit einigen Monaten laufenden Probezeit erneut delinquiert habe, könne ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden und die Strafe sei für vollziehbar zu erklären. Für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe habe A___ eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen zu verbüssen.