Im Übrigen haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht in einer Art und Weise verändert, welche die damals ausgesprochene Strafe als nicht mehr angemessen erscheinen liesse (act B 6/32/1+2 und act. B 20). 5.7 A___ ist demnach im Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 21‘000.00, und zu einer Busse von CHF 50.00 zu verurteilen. Seite 24 6. Strafvollzug