Damit gelte er gemäss ständiger Praxis als Dritttäter. Wenn man zugunsten des Beschuldigten lediglich von einer geringfügigen Alkoholisierung im Bereich von 0.8 bis 1.19 Promille ausgehe, so komme dafür eine Geldstrafe von 240 bis 270 Tagessätzen oder aber eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 bis 9 Monaten in Frage. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache, dass A___ trotz Anwesenheit von Zeugen seine Meldepflicht missachtet habe, müsse zumindest von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegangen werden, wofür eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen als angemessen erscheine.