Die schwerste Tat sei vorliegend die Vereitelung der Fahrtauglichkeitsprüfung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Bei der neuen Tat vom 20. November 2011 handle es sich bereits um den dritten Vorfall von Alkohol am Steuer bzw. Vereitelung einer Blutprobe. Eine frühere bedingte Gefängnisstrafe sei widerrufen worden und der Beschuldigte habe auch bereits zwei längere Führerausweisentzüge erdulden müssen. Damit gelte er gemäss ständiger Praxis als Dritttäter.