Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat zutreffend bejaht (act. B 3, E. 33, S. 11), dass A___ aufgrund der gesamten Umstände nicht daran zweifeln konnte, dass seine Fahrfähigkeit im vorliegenden Fall abgeklärt werden würde und die ohne weiteres mögliche Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitlung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden könne. Indem er sich im Wissen um diesen Umstand von der Unfallstelle entfernt habe, habe er den Tatbestand mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, erfüllt.