Die Praxis des Bundesgerichts verlangt, dass ein sogenannter Zweckzusammenhang besteht28: Dienen die Verhaltenspflichten (Meldepflichten) nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, so kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen. Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird29.