4.6 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG, welche auch auf Art. 91a SVG weiterhin Anwendung finden kann25, klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist; sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe 25 HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 7 zu Art. 91a SVG