Seite 19 4.3 Der Vorderrichter hat erwogen (act. B 3, E. 3.3, S. 11), es stehe bereits fest, dass der Beschuldigte seiner Meldepflicht an die Polizei nicht nachgekommen sei und demnach keine Atemalkohol- oder Blutalkoholkontrolle habe vorgenommen werden können. Insbesondere sei der Beschuldigte in der Unfallnacht an seinem Wohnort grundlos nicht anzutreffen gewesen, obschon das Unfallfahrzeug zuvor bereits dorthin verbracht worden sei.