4.2 Die Staatsanwaltschaft bezichtigt A___, im Wissen um den entstandenen Drittschaden beim Unfall und der Tatsache, dass er bei objektiver Betrachtung habe davon ausgehen müssen, dass durch die Polizei eine Blutprobe angeordnet werden würde, seine Meldepflicht verletzt zu haben (act. B 6/26). 23 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 92 SVG 24 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O.