3.7 Damit hat A___ sich wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG zu verantworten. 4. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 4.1 Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.