Er hätte ihn zum Beispiel, als dieser auf das Betätigen der Glocke die Türe nicht aufmachte, anrufen können. Wenn er dies nicht wollte, hätte er unverzüglich selbst die Polizei verständigen müssen, da die Kontaktaufnahme am Folgetag den strengen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Meldung nicht genügte.