C___ öffnete die Haustüre nicht, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte (act. B 6/5). Diese Haltung ist nachvollziehbar und resultiert aus Umständen, die A___ und sein unbekannter Begleiter gesetzt haben. Die Verantwortung für die unterlassene Meldung des Schadens kann deshalb nicht einfach auf den Geschädigten abgeschoben werden.