Denn es ist ungewiss, ob der Geschädigte überhaupt und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt vom Inhalt des Zettels Kenntnis erhält. Die Hinterlassung einer schriftlichen Nachricht betreffend einen nächtlichen Unfall, von welcher der Geschädigte, wenn überhaupt, allenfalls erst am nächsten Morgen und damit mehrere Stunden nach dem Unfall Kenntnis nehmen kann, ist keine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG.