Festzuhalten ist, dass das Gericht es nach dem oben Gesagten (E. 1.8) als erstellt erachtet, dass A___ das Unfallfahrzeug selbst gelenkt und nicht bloss als Beifahrer im Wagen gesessen hat. Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG trifft folglich ihn persönlich15.