Dies dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten resp. des „Meldeerstatters“ auswirken. Es stehe jedenfalls ausser Frage, dass alles unternommen worden sei, um den Schaden dem Geschädigten unverzüglich zu melden. Es fehle mithin am subjektiven Tatbestand und Art. 51 Abs. 3 SVG sei weder vorsätzlich noch fahrlässig