In der Folge habe A___ die Unfallstelle verlassen, obschon er den Geschädigten nicht informiert habe. Trotzdem habe er es unterlassen, die Kantonspolizei über das Ereignis zu verständigen. Damit habe er seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt. Dass der Geschädigte zu Hause gewesen sei und die Haustüre bewusst nicht geöffnet habe, als der Beschuldigte läutete, ändere daran nichts. Zum einen müsse nachts damit gerechnet werden, dass die Haustüre nicht geöffnet werde bzw. niemand erreichbar sei. Zum andern hätte der Beschuldigte ohne weiteres versuchen können, den Geschädigten telefonisch zu erreichen.