Den Akten (act. B 6/1 und 2) lässt sich nichts entnehmen, was den Unfall erklären könnte (zum Beispiel eine vereiste oder nasse Strasse, ein Gegenstand oder ein Tier auf der Fahrbahn oder ein technischer Defekt). Ein solcher Umstand wurde durch den Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Die Aussagen von C___ (act. B 6/1, S. 2 sowie B 6/5) und E___ (act. B 6/13, S. 3) deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand. Der Schlussfolgerung des Vorderrichters (act.