Seite 13 kannter Dritter den Wagen lenkte, nichts spricht, während das Bild, welches der Einzelrichter des Kantonsgerichts aus den verschiedenen Indizien gezogen hat, sich als schlüssig und überzeugend erweist. In Würdigung aller Umstände gibt es für das Obergericht nur eine Schlussfolgerung und zwar diejenige, dass A___ am Steuer des Opel Combo sass, als es am 20. November 2011 in Hundwil zum Unfall kam. Für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) bleibt vorliegend mangels Zweifeln am Geschehensablauf kein Raum11.