B 6/8, S. 3) und beim Geschädigten zwecks Schadensregulierung klingelte (act. B 6/8, S. 4), erschliesst sich nicht aus den Akten. Möglich ist, dass E___ aufgrund von Angaben der Beteiligten vor Ort mehr wusste, als er gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab. Es könnte aber auch sein, dass seine Aussagen auf einer blossen Interpretation der Geschehnisse beruhen, die er wahrgenommen hat. Wie es sich damit genau verhält, kann dahingestellt bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Version, wonach ein unbe-