Seite 8 1.4 RA AA___ brachte hauptsächlich vor (act. B 15), bei den vom Vorderrichter erwähnten Kriterien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprächen, handle es sich lediglich um Indizien und keineswegs um stichhaltige Beweise. C___ könne aus eigener Wahrnehmung nichts zum Hergang des Selbstunfalls sagen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen habe. Richtig sei einzig, dass A___ C___ am Montag, den 21. November 2011, angerufen habe. Er bestreite aber ausdrücklich, C___ gesagt zu haben, er habe den Unfall verursacht. Gemäss den Aussagen von D_