Auch E___ habe bestätigt, dass A___ in der Unfallnacht leicht nach Alkohol gerochen habe. Damit stehe die Fahrunfähigkeit als Unfallursache klar im Zentrum. Da die Unfallfahrt darüber hinaus in der Nacht stattgefunden habe, eine Fremdeinwirkung (etwa durch einen weiteren Personenwagen) durch niemanden geltend gemacht worden sei und sich aus den Fotos vom Unfallort ergebe, dass die Strasse weder verschneit noch vereist gewesen sei, müsse von einer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten als Unfallursache ausgegangen werden.