Seite 7 sich in der fraglichen Nacht am Unfallort aufgehalten habe. Der Geschädigte C___ habe zu Protokoll gegeben, A___ habe sich am Morgen nach dem Unfall telefonisch bei ihm gemeldet und ihm versichert, er würde die Sache in Ordnung bringen. Die Aussage wirke glaubwürdig und enthalte Informationen, welche der Geschädigte ohne den Anruf kaum erfahren hätte, etwa die Tatsache, dass der Beschuldigte arbeitsbedingt bis Ende Woche in St. Moritz sei.