Das Obergericht führte seine abschliessende Beratung am 26. Januar 2016 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 33). Seite 5 Erwägungen I. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.