Die mit Strafbefehl vom 4. April 2011 ausgesprochene bedingte Geldstrafe wurde nicht widerrufen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘920.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt, eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 19. November 2014, welches dem Verteidiger am 2. Februar 2015 in begründeter Ausfertigung zugestellt worden war (act. B 6/44), liess A___ am 13. Februar 2015 durch seinen Verteidiger Berufung erklären (act. B 1).