Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 (ES1 14 5) wurde A___ der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, alles begangen am 20. November 2011, schuldig gesprochen. Dafür wurde er im Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 21‘000.00, verurteilt.