3. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 4. April 2011 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00 sei zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. 5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.